Risiken und Chancen beim Kauf einer Bestandsimmobilie

Wegen der immensen Steigerung der Baupreise sind der Kauf und Erhalt von Bestandsimmobilien wieder hoch im Kurs. Wie geht es weiter, wenn Käufer ihren Bedarf ermittelt und für die ausreichende Kapitaldecke gesorgt haben? Das Folgende ist wichtig:

Besichtigung 

Kaufinteressenten nehmen die Bausubstanz in Augenschein, überlegen, ob der Zuschnitt geeignet ist oder ggf. verändert werden kann und sehen allzu häufig vor allem das, was sie sehen wollen. Aber Achtung! Bestandsimmobilien werden „wie gesehen“ gekauft, d.h. die Haftung des Verkäufers für Mängel wird üblicherweise ausgeschlossen. Der Käufer hat dann nur in Ausnahmefällen Gewährleistungsansprüche. Die Besichtigung ist daher von großer Bedeutung.

K&P – Tipp: Ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu! Für Laien sind Bauschäden regelmäßig nicht erkennbar und die Kosten für deren Beseitigung kaum überschaubar. Außerdem haftet der Sachverständige für seine Einschätzung. Planen Sie größere Umbauten, sollte außerdem frühzeitig ein Architekt hinzugezogen werden, um zu klären, ob z.B. eine Wand entnommen oder das Haus aufgestockt werden kann. Schließlich ist wichtig, dass Sie den Verkäufer konkret nach bekannten Mängeln, Altlasten, Denkmalschutz und Sanierungen bzw. Umbauten in den letzten 10 – 15 Jahren fragen. Auf diese Fragen muss der Verkäufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wahrheitsgemäß und vollständig antworten. Anderenfalls kommt dessen Haftung trotz des Haftungsausschlusses in Betracht. Ein Zeuge, der nicht gleichzeitig Erwerber der Immobilie ist, ist bei solchen Besprechungen im Interesse der Erwerber unabdingbar.

Vertragsschluss 

Sobald sich Käufer und Verkäufer einig sind, wird ein Kaufvertragsentwurf von einem Notar erstellt und der Kauf schließlich beurkundet.

Auch wenn der Notar zur NoUnparteilichkeit verpflichtet ist, sollten Sie den Vertrag, die Versprechungen des Verkäufers und etwaige im Grundbuch eingetragene Belastungen des Grundstücks sorgfältig prüfen, da nur das als verbindlich vereinbart gilt, was ausdrücklich im Kaufvertrag benannt wird.

K&P – Tipp: Finger weg von Absprachen, die nicht in den Kaufvertrag aufgenommen werden! Diese können zur Nichtigkeit des Vertrages führen, was im schlimmsten Fall den Totalverlust des gezahlten Kaufpreises  bedeuten kann.

Verbindlich wird der Kaufvertrag erst, wenn er beim Notar verlesen und von Käufer und Verkäufer unterzeichnet wird. Sind einzelne Klauseln unverständlich oder anders verlesen als vereinbart, sollte der Beurkundungstermin zu Klärung und ggf. Berichtigung unterbrochen werden. Die getroffenen Regelungen gelten nämlich nach der Rechtsprechung des BGH als vollständig und richtig, sobald der Kaufvertrag unterzeichnet ist.

K&P – Tipp: Legen Sie uns den Kaufvertrag vor der Beurkundung zur Prüfung vor. Anders als der Notar sind wir ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet. Teilen Sie uns alle Ziele des Kaufs, jede Absprache und jedes Versprechen mit, das Ihnen der Verkäufer oder dessen Makler gegeben hat. Unsere Erfahrung zeigt eindrücklich, dass dieses Vorgehen viel Geld und Ärger spart.

Nicht jeder Haftungsausschluss schließt die Haftung aus!  

Der Haftungsausschlusses gilt beispielsweise nicht, wenn der Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen wider besseren Wissens nicht über ihm bekannte Mängel aufklärt, den Käufer trotz Nachfrage nur unvollständig informiert oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt und somit arglistig täuscht. Dabei sind Angaben des Maklers dem Verkäufer zuzurechnen.

Aufklärungspflichtige Tatsachen können z.B. eine auch in Teilen genehmigungswidrige Nutzung der Immobilie, der umfangreiche, aber nicht ohne weiteres vollständig erkennbare Befall eines Hauses mit Schimmel, die Lage des Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens, aber auch der querulatorisch veranlagte Nachbar sein.

Die Rechtslage ist in all diesen Fällen sehr komplex, die Rechtsprechung zu den einzelnen Fallgruppen sehr umfangreich. Die professionelle Überprüfung des Sachverhaltes im Einzelfall birgt daher stets die Chance, den Verkäufer trotz Ausschluss der Gewährleistung haftbar zu machen.

Kanzlei Kerger & Partner – Rufen Sie uns an, wir verhelfen auch Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Rechte.

Mehr Klimaschutz mit der neuen Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Beitrag vom 16.07.2021

Teil 3 der Interviewreihe mit Rechtsanwältin Friederike Kerger (Kanzlei Kerger & Partner Rechtsanwälte in Gauting & München)

Seit 1. Februar 2021 gilt die neue Bayerische Bauordnung. Der Gesetzgeber hat u.a. erkannt, dass Klimaschutz immer auch den Bausektor einbeziehen muss. Schließlich gehört er zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftsbereichen in Deutschland. Weltweit geht ein Viertel aller CO2 Emissionen auf ihn zurück.

Umbau statt Neubau

„Ein Augenmerk der neuen Vorschrift liegt auf dem Ziel, Bauen im Bestand und Umbau statt Neubau zu fördern. Weil die Ressource Boden nunmal nicht vermehrt werden kann, ist das auch sinnvoll. So entfällt z.B. die Genehmigungspflicht beim Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnraum. Bei Aufstockungen von Wohngebäuden zur Schaffung von Wohnraum entfällt in vielen Fällen die Pflicht zum Einbau eines Aufzugs“, so Kerger. Wir berichteten ausführlich zum Thema in Teil 2 dieser Interviewreihe.

Nachhaltige Baustoffe

Beton ist bekanntlich ein Klimakiller: Die Herstellung des für Beton benötigten Zements verursacht global betrachtet rund acht Prozent der Treibhausemissionen. Um zu begünstigen, dass künftig häufiger der viel nachnachhaltigere Baustoff Holz eingesetzt wird, wird dessen Einsatz durch die neue BayBO deutlich erleichtert. Kerger: „Wirksamer Brandschutz wird in Deutschland u.a. durch die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen sichergestellt. Bisher wurde dabei der Baustoff Holz nur für die Gebäudeklassen 1-3 zugelassen. Seit der Neuerung der BayBO kann Holz bis zur Gebäudeklasse 5 eingesetzt werden. Der Gesetzgeber öffnet sich also zugunsten des Klimaschutzes auch dem vielgeschossigen Bauen mit Holz.“

Daneben dürfen Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, künftig grundsätzlich aus brennbaren Baustoffen sein. „Zu beachten bleibt, dass diese Bauteile den Anforderungen der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) genügen müssen. Auch diese wurden kürzlich überarbeitet und gelten derzeit in ihrer seit 01.04.2021 aktuellen Fassung“, so Kerger.

Flexiblere Handhabung der Stellplatzpflicht

Der Klimaschutz soll aber nicht nur dadurch gewährleistet werden, dass das Bauen künftig möglichst als Kreis­l­auf­wirt­schaft verstanden wird. Kerger: „Die bayerischen Gemeinden haben seit der Novelle der BayBO die Möglichkeit, bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze die lokale Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen und ihre Stellplatzsatzung für den eigenen Geltungsbereich maßzuschneidern. Damit haben sie mehr Freiraum, die von einigen schon lange angestrebten alternativen Mobilitätskonzepte umzusetzen.“ Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die neue BayBO enthält Maßnahmen zum Klimaschutz, vereinfacht das Bauen und kann viele Prozesse beschleunigen. Auf Bauherren und Planer kommt allerdings künftig auch noch mehr Verantwortung zu.

Teil 1 und 2 unseres Interviews mit Rechtsanwältin Kerger finden Sie außerdem hier:

– Welcher Abstand ist in Ihrer Würmtalgemeinde einzuhalten?

– So kommen Sie schneller zur Baugenehmigung

Redaktion: Unser-Würmtal.de, RAin F. Kerger

Verkehrsrecht

Nach einem Verkehrsunfall sind oft viele Fragen offen und umstritten. Je schneller Sie mit uns in Kontakt treten, desto besser können wir Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche gegenüber Versicherung und Unfallgegner durchzusetzen und den Unfall zu regulieren. Bei Kerger & Partner bekommen Sie umgehend einen Termin.

Rechtsberatungsthemen

Vertragsrecht

Verträge gestalten unser Leben, das gilt für den geschäftlichen aber auch privaten Bereich. Egal, ob Sie ein Auto mieten, sich einer Physiotherapie unterziehen oder eine Garage bauen lassen – Grundlage ist ein Vertrag. Bei allen Verträgen können sich sogenannte Leistungsstörungen ergeben, dann gilt es, die vertraglichen Ansprüche geschickt durchzusetzen. Wir helfen Ihnen dabei! Rechtsberatungsthemen

Bank- und Kapitalmarktrecht

Früher oder später nehmen die meisten Menschen Finanzdienstleistungen von Banken, Versicherungen oder freien Beratern in Anspruch. Sie möchten z.B. ihre Liquidität sichern und nehmen hierfür einen Kredit auf oder legen ihr Vermögen in Finanzprodukten wie Kapitallebensversicherungen oder Fonds an. Insbesondere für Verbraucher ist es dabei nicht immer einfach, diese Produkte und ihre Risiken in ihrer ganzen Komplexität zu verstehen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund verschiedene Regelungen zum Schutz der Anleger erlassen, u.a. ist er vor Vertragsabschluss umfassend aufzuklären. Insbesondere im Bereich des Kreditrechts nehmen die gerichtlichen Auseinandersetzungen stetig zu. Hierbei geht es häufig um die Frage der Widerruflichkeit von Immobilien- oder KfZ- Finanzierungen oder die Abrechnung gekündigter Darlehen. Gegenstand des Bank- und Kapitalmarktrechts sind aber auch Fragen des Schadenersatzes wegen Falschberatung in Zusammenhang mit Finanzprodukten oder wegen Verstößen gegen das KWG (Gesetz über das Kreditwesen).

  • Schadenersatz nach KWG
  • Schadenersatz wegen Kapitalanlageberatung
  • Geschlossene Fonds
  • Widerruf von PKW-Finanzierungen und Leasingverträgen
  • Widerruf von Lebensversicherungsverträgen

Das Schicksal von Lebensversicherungsverträgen ist aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase nicht vorhersehbar. Viele Lebensversicherungen können ihre Renditeversprechen nicht einhalten, was häufig schon jetzt zu Fehlbeträgen bei der endfälligen Tilgung z.B. von Immobiliendarlehen und Versorgungslücken im Rentenalter führt. Mit dem Widerruf Ihrer Versicherung können Sie dieser Entwicklung aber aktiv entgegentreten. Der Versicherungsnehmer profitiert auch, weil er im Gegensatz zur Kündigung bei erfolgreicher Rückabwicklung nicht nur die eingezahlten Beiträge, sondern auch die Zinsen von der Versicherung verlangen kann.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus über 250 geprüften Versicherungsverträgen.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Sie wollen ein Unternehmen gründen? Benötigen Sie Beratung bei der Gestaltung von Verträgen? Egal ob Unternehmenstransaktion, Umwandlung, Fusionen oder Gesellschaftsverträge – wir helfen Ihnen dabei, die beste Lösung zu finden.

Bau- und Immobilienrecht

Auf dem Bau-, Architekten- und Immobilienrecht liegt unser Fokus. Wir lassen Sie von unserer langjährigen Erfahrung profitieren und streben mit Ihnen nach der optimalen Lösung. Diese kann beispielsweise in einer gut durchdachten und geschickt verhandelten Einigung zwischen den Beteiligten liegen, um die zum Teil immensen Sachverständigenkosten und langwierige Gerichtsverfahren zu ersparen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, zögern wir selbstverständlich nicht, Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Trotz oder gerade wegen der jüngsten Krise sind Investitionen in Immobilien sehr beliebt. Privatpersonen aber auch institutionelle Anleger sind auf dem Immobilienmarkt aktiv. Private Investoren sehen sich dabei häufig stärkeren, weil erfahreneren, Parteien gegenüber. Wer dabei die Ausarbeitung des Kaufvertrags einem Makler oder gar der Gegenseite überlasst, ist gar nicht oder schlecht beraten. Der potentielle wirtschaftliche Schaden ist immens und auch die Komplexität einer Immobilientransaktion verlangt nach der kompetenten und unabhängigen Beratung eines spezialisierten Anwalts. Wir werden dabei je nach Wunsch dezent im Hintergrund oder aktiv bei den Verhandlungen für Sie tätig.

Rechtsberatungsthemen