Für Verträge „über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks“ gilt neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht (Link) das sog. Bauvertragsrecht. Von den Sachverhalten, die es regelt, ist in der Praxis v.a. die Änderung des vertraglich vereinbarten Ziels und die entsprechende Mehr- oder Mindervergütung relevant.
Auch die sog. Bauunternehmerhypothek und andere Bauhandwerkersicherungen sind im Bauvertragsrecht geregelt. Für Verbraucher sind besondere Schutzvorschriften enthalten. Die Einzelfallprüfung kann z.B. ergeben, dass der Bauherr sich z.B. durch Widerruf noch vom Vertrag lösen kann bzw. dass ihm Schadenersatzansprüche gegen den Haushersteller zustehen.
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