Aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gelten seit 01.12.2020 umfangreiche Änderungen. Unter anderem wurde neu geregelt, welche Maßnahmen der Miteigentümer bezahlen muss und welche davon wer nutzen darf.
In der Praxis kommt es häufig zum Streit wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums wie z.B. bei baulichen Veränderungen an der Fassade, an technischen Einrichtungen etc. Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung kann nicht mehr von einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden, sondern nur noch von der Eigentümergemeinschaft. Der einzelne Eigentümer hat aber gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf Tätigwerden „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung“.
Das Gleiche gilt seit der Reform für Beeinträchtigungen, die zwar das Sondereigentum Einzelner betreffen, die aber auch andere Eigentümer tangieren. Diese Mischfälle machen einen großen Teil der Praxisfälle aus. Zur Abwehr ist nicht mehr der Einzelne, sondern grundsätzlich die Gemeinschaft der Eigentümer berufen. Wenn die Eigentümergemeinschaft nicht tätig wird, muss der Einzelne in der Folge gegen diese und nicht gegen den Störer vorgehen. Wer hat die Kosten für die baulichen Maßnahmen zu tragen, wenn sie über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht? Diese Frage führt in der Praxis häufig dann zu Streit und ist nach neuem Recht abhängig davon zu beantworten, wer die Durchführung der Maßnahme gefordert und wer ihr zugestimmt hat.
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