Maklerrecht

Für die Frage, ob ein Provisionsanspruch entstanden ist, kommt es entscheidend darauf an, ob mit dem Kaufinteressenten ein sog. Vermittlungsmaklervertrag oder „nur“ ein Nachweismaklervertrag geschlossen wurde. In beiden Fällen entsteht der Anspruch auf Provision zwar nur, falls aufgrund der Maklertätigkeit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Der Vermittlungsmaklervertrag sieht viel weitreichendere Pflichten des Maklers vor als der Nachweismaklervertrag (Bsp.: Besichtigungen, Vermarktung, Begleitung der Vertragsverhandlungen). Deshalb kann der Provisionsanspruch beim Vermittlungsmakler auch bei Abschluss des Kaufvertrags zu verneinen sein, wenn der Makler zwar die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags geschaffen hat, seinen Pflichten im Übrigen nicht nachgekommen ist.

Die aktuelle Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Wer betroffen ist, sollte also genau prüfen lassen, welche Argumente für bzw. gegen den Anspruch ins Feld geführt werden können und wie hoch die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung/ Abwehr sind.

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Seit 23.12.2020 ist außerdem ein Gesetz Kraft, das angesichts der immer angespannteren Immobilienmarktsituation die Erwerbsnebenkosten für Verbraucher senken soll: Sofern ein Verbraucher Käufer ist, können auf ihn nur noch maximal 50% der Maklerkosten abgewälzt werden. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber zugleich einen -bisher unnötiger- Anreiz für den Verkäufer geschaffen, mit dem Makler dessen Kosten zu verhandeln.

Maklerverträge sind außerdem seit der Neuerung nur noch wirksam, wenn sie der Textform genügen. Die Vertragsparteien profitieren von der gesetzlich erhöhten Rechtssicherheit.

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