Privates Baurecht
Hierzu gehören eine Vielzahl von Fällen. So entstehen z.B. häufig dadurch Streitigkeiten, dass Bauunternehmen den Zeitraum bis zur vereinbarten Fertigstellung zu kurz wählen.
Das führt regelmäßig dazu, dass im Ergebnis Abstriche bei der Qualität der Werkleistung gemacht werden, die erbrachte Werkleistung also mangelhaft ist. In diesen Fällen können die Auftraggeber den Werkunternehmer in der Regel auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen. Sollte diese misslingen oder verweigert werden, kommen Instrumente wie Rücktritt, Minderung und Selbstvornahme in Betracht. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie umfassend zu der für Sie günstigsten Vorgehensweise.
In etlichen Fällen führt die knappe Zeitplanung aber auch zu Bauzeitverzögerungen. Dem hierdurch entstehenden, mitunter beträchtlichen Schaden des Käufers kann bereits bei der Ausarbeitung des Vertrags z.B. durch die Aufnahme von Vertragsstrafen vorgebeugt werden. Sofern die Verzögerung schon eingetreten ist, lohnt es sich unbedingt, die möglichen Schadenersatzansprüche gegen den Werk- bzw. Bauunternehmer prüfen zu lassen.
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