Den meisten Baufamilien und -trägern stellt sich im Verlauf der Projektrealisierung die Frage, in welchem Umfang der Architekt zu leisten verpflichtet und wie hoch im Gegenzug der vom Auftraggeber zu bezahlende Honoraranspruch ist.
Architektenhonorar
In den meisten Architektenverträgen ist die Geltung der sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verankert. Seit 01.01.2021 gilt eine neue Fassung dieser Verordnung, seither sind für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vorgesehen.
Sofern die HOAI nicht zum Maßstab gemacht wurde, kommt es auf die zwischen der Baufamilie und den Architekten getroffenen Honorarvereinbarung an. In den seltenen Fällen, in denen es auch hieran fehlt, schuldet der Auftraggeber grundsätzlich die übliche, d.h. in Vergleichsfällen für angemessen gehaltene Vergütung.
Zur Zahlung fällig wird das Architektenhonorar, wenn die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und dem Bauherrn eine „prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist“. Nachforderungen können vom Architekten nicht gestellt werden. Anders verhält es sich nur, wenn explizit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. In der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass Abschlagszahlungen mit dem Erreichen von Zwischenzielen fällig werden. Die Vereinbarung eines genauen Zahlplans hilft, Streit zu vermeiden.
Architektenhaftung
Die wenigsten Bauvorhaben laufen 100% nach Plan. Entscheidend ist für den Bauherrn, wie mit Unvorhergesehenem umgegangen wird. Erfolgt eine professionelle Handhabung oder entstehen eventuell sogar Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten? Falls ja, kann deren Durchsetzung möglicher Weise durch Aufrechnung gegen die Forderungen des Architekten erfolgen.
Architekten, die sich der Geltendmachung von (aufrechenbaren oder nicht aufrechenbaren) Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, unterstützt unsere Kanzlei bei der Abwehr dieser Forderungen.
Fehler können jedem passieren – die, die Architekten unterlaufen, kommen den Bauherren oft teuer zu stehen. Unsere Kanzlei berät Bauherren, welches Vorgehen in Ihrem Fall die größte Erfolgsaussicht verspricht und setzt bestehende Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch.
Für Architekten, die sich dem Vorwurf etwa von Planungs- oder Überwachungsfehlern ausgesetzt sehen, prüfen wir die verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten und unterstützen sie z.B. beim Abschluss einer angemessenen Einigung mit den Bauherren bzw. vertreten Sie selbstverständlich falls erforderlich auch im gerichtlichen Verfahren, um unberechtigte Forderungen abzuwenden.
Gesamtschuldnerausgleich mit beteiligten Werkunternehmern
Da in den wenigsten Fällen dein Einzelner für einen Schaden am Bau verantwortlich ist, kann sich der Architekt und/oder Auftraggeber unter Umständen bei den betreffenden Werkunternehmern schadlos halten. Für den Erfolg kommt es hier entscheidend auf das richtige prozessuale Verhalten an.
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