Architektenrecht

Den meisten Baufamilien und -trägern stellt sich im Verlauf der Projektrealisierung die Frage, in welchem Umfang der Architekt zu leisten verpflichtet und wie hoch im Gegenzug der vom Auftraggeber zu bezahlende Honoraranspruch ist.

Architektenhonorar

In den meisten Architektenverträgen ist die Geltung der sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verankert. Seit 01.01.2021 gilt eine neue Fassung dieser Verordnung, seither sind für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vorgesehen.

Sofern die HOAI nicht zum Maßstab gemacht wurde, kommt es auf die zwischen der Baufamilie und den Architekten getroffenen Honorarvereinbarung an. In den seltenen Fällen, in denen es auch hieran fehlt, schuldet der Auftraggeber grundsätzlich die übliche, d.h. in Vergleichsfällen für angemessen gehaltene Vergütung.

Zur Zahlung fällig wird das Architektenhonorar, wenn die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und dem Bauherrn eine „prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist“. Nachforderungen können vom Architekten nicht gestellt werden. Anders verhält es sich nur, wenn explizit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. In der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass Abschlagszahlungen mit dem Erreichen von Zwischenzielen fällig werden. Die Vereinbarung eines genauen Zahlplans hilft, Streit zu vermeiden.

Architektenhaftung

Die wenigsten Bauvorhaben laufen 100% nach Plan. Entscheidend ist für den Bauherrn, wie mit Unvorhergesehenem umgegangen wird. Erfolgt eine professionelle Handhabung oder entstehen eventuell sogar Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten? Falls ja, kann deren Durchsetzung möglicher Weise durch Aufrechnung gegen die Forderungen des Architekten erfolgen.

Architekten, die sich der Geltendmachung von (aufrechenbaren oder nicht aufrechenbaren) Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, unterstützt unsere Kanzlei bei der Abwehr dieser Forderungen.

Fehler können jedem passieren – die, die Architekten unterlaufen, kommen den Bauherren oft teuer zu stehen. Unsere Kanzlei berät Bauherren, welches Vorgehen in Ihrem Fall die größte Erfolgsaussicht verspricht und setzt bestehende Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch.

Für Architekten, die sich dem Vorwurf etwa von Planungs- oder Überwachungsfehlern ausgesetzt sehen, prüfen wir die verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten und unterstützen sie z.B. beim Abschluss einer angemessenen Einigung mit den Bauherren bzw. vertreten Sie selbstverständlich falls erforderlich auch im gerichtlichen Verfahren, um unberechtigte Forderungen abzuwenden.

Gesamtschuldnerausgleich mit beteiligten Werkunternehmern

Da in den wenigsten Fällen dein Einzelner für einen Schaden am Bau verantwortlich ist, kann sich der Architekt und/oder Auftraggeber unter Umständen bei den betreffenden Werkunternehmern schadlos halten. Für den Erfolg kommt es hier entscheidend auf das richtige prozessuale Verhalten an.

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Bauvertragsrecht

Für Verträge „über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks“ gilt neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht (Link) das sog. Bauvertragsrecht. Von den Sachverhalten, die es regelt, ist in der Praxis v.a. die Änderung des vertraglich vereinbarten Ziels und die entsprechende Mehr- oder Mindervergütung relevant.

Auch die sog. Bauunternehmerhypothek und andere Bauhandwerkersicherungen sind im Bauvertragsrecht geregelt. Für Verbraucher sind besondere Schutzvorschriften enthalten. Die Einzelfallprüfung kann z.B. ergeben, dass der Bauherr sich z.B. durch Widerruf noch vom Vertrag lösen kann bzw. dass ihm Schadenersatzansprüche gegen den Haushersteller zustehen.

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Gewährleistungsausschluss

Immobilienkaufverträge enthalten in der Regel Klauseln zum Gewährleistungsausschluss des Verkäufers. Nicht immer ist diese Vereinbarung aber auch wirksam getroffen. Es lohnt sich also zu prüfen, ob nicht trotz des formalen Ausschlusses Gewährleistungsrechte erfolgreich geltend gemacht werden können.

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Immobilienkaufverträge

Erwerb einer Bestandsimmobilie

Wer bei der Ausarbeitung des Kaufvertrags einzig auf den Makler oder gar die Gegenseite vertraut, ist nach unserer Erfahrung oft schlecht beraten. Der potentielle wirtschaftliche Schaden ist immens und auch die Komplexität einer Immobilientransaktion verlangt nach der kompetenten und unabhängigen Beratung eines spezialisierten Anwalts. Unsere Kanzlei wird je nach Wunsch im Hintergrund oder aktiv bei den Verhandlungen für Sie tätig. In jedem Fall prüfen wir den Vertrag auf mögliche Risiken für Sie.

Erwerb einer noch zu bauenden Immobilie mit dazugehörigem Grund

In diesen Fällen sind Sie gesetzlich durch die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung geschützt. Achten Sie unbedingt darauf, dass diese nicht umgangen werden! Zu den Risiken des sog. verdeckten Bauherrenmodells informieren wir Sie vorab hier (Link). Für die Prüfung Ihres individuellen Vertrags stehen wir Ihnen gerne mit kurzfristigen Terminen zur Verfügung.

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Mehr Klimaschutz mit der neuen Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Beitrag vom 16.07.2021

Teil 3 der Interviewreihe mit Rechtsanwältin Friederike Kerger (Kanzlei Kerger & Partner Rechtsanwälte in Gauting & München)

Seit 1. Februar 2021 gilt die neue Bayerische Bauordnung. Der Gesetzgeber hat u.a. erkannt, dass Klimaschutz immer auch den Bausektor einbeziehen muss. Schließlich gehört er zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftsbereichen in Deutschland. Weltweit geht ein Viertel aller CO2 Emissionen auf ihn zurück.

Umbau statt Neubau

„Ein Augenmerk der neuen Vorschrift liegt auf dem Ziel, Bauen im Bestand und Umbau statt Neubau zu fördern. Weil die Ressource Boden nunmal nicht vermehrt werden kann, ist das auch sinnvoll. So entfällt z.B. die Genehmigungspflicht beim Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnraum. Bei Aufstockungen von Wohngebäuden zur Schaffung von Wohnraum entfällt in vielen Fällen die Pflicht zum Einbau eines Aufzugs“, so Kerger. Wir berichteten ausführlich zum Thema in Teil 2 dieser Interviewreihe.

Nachhaltige Baustoffe

Beton ist bekanntlich ein Klimakiller: Die Herstellung des für Beton benötigten Zements verursacht global betrachtet rund acht Prozent der Treibhausemissionen. Um zu begünstigen, dass künftig häufiger der viel nachnachhaltigere Baustoff Holz eingesetzt wird, wird dessen Einsatz durch die neue BayBO deutlich erleichtert. Kerger: „Wirksamer Brandschutz wird in Deutschland u.a. durch die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen sichergestellt. Bisher wurde dabei der Baustoff Holz nur für die Gebäudeklassen 1-3 zugelassen. Seit der Neuerung der BayBO kann Holz bis zur Gebäudeklasse 5 eingesetzt werden. Der Gesetzgeber öffnet sich also zugunsten des Klimaschutzes auch dem vielgeschossigen Bauen mit Holz.“

Daneben dürfen Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, künftig grundsätzlich aus brennbaren Baustoffen sein. „Zu beachten bleibt, dass diese Bauteile den Anforderungen der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) genügen müssen. Auch diese wurden kürzlich überarbeitet und gelten derzeit in ihrer seit 01.04.2021 aktuellen Fassung“, so Kerger.

Flexiblere Handhabung der Stellplatzpflicht

Der Klimaschutz soll aber nicht nur dadurch gewährleistet werden, dass das Bauen künftig möglichst als Kreis­l­auf­wirt­schaft verstanden wird. Kerger: „Die bayerischen Gemeinden haben seit der Novelle der BayBO die Möglichkeit, bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze die lokale Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen und ihre Stellplatzsatzung für den eigenen Geltungsbereich maßzuschneidern. Damit haben sie mehr Freiraum, die von einigen schon lange angestrebten alternativen Mobilitätskonzepte umzusetzen.“ Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die neue BayBO enthält Maßnahmen zum Klimaschutz, vereinfacht das Bauen und kann viele Prozesse beschleunigen. Auf Bauherren und Planer kommt allerdings künftig auch noch mehr Verantwortung zu.

Teil 1 und 2 unseres Interviews mit Rechtsanwältin Kerger finden Sie außerdem hier:

– Welcher Abstand ist in Ihrer Würmtalgemeinde einzuhalten?

– So kommen Sie schneller zur Baugenehmigung

Redaktion: Unser-Würmtal.de, RAin F. Kerger

„Sehr kompetente, schnelle, zielgerichtete Beratung, und gerichtliche Vertretung unseres Anliegens. Wir waren mit der Kanzlei Kerger & Partner sehr zufrieden und würden diese jederzeit wieder mandatieren. Klare Empfehlung.“

Florian Faltermeier (auf google.de)

„Herr Kerger hat mich in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit über längere Zeit beraten! Mit mir wurde immer alles klar und transparent besprochen und mit dem Endergebnis konnte man auch nur zufrieden sein. Bei rechtlichen Fragen werde ich auch in Zukunft immer auf ihn zukommen!“

Marco Egly (auf google.de)

„Herr Kerger hat mir erfolgreich bei der Rückabwicklung meines Kaufvertrages geholfen. Der Kontakt war äußerst angenehm, er arbeitet schnell und sehr versiert. Er verfügt zudem über große Spezialkenntnisse im Bereich „Abgasskandal“. Ich kann Herrn Kerger und seine Kanzlei nur weiterempfehlen. DANKE.“

M. G. (auf anwalt.de)

„Die Beratung durch die Kanzlei Kerger war ausgezeichnet. Frau Kerger war sehr engagiert und klar. Meine laienhaften Fragen wurden geduldig beantwortet und eindeutig erklärt. Besonders gefreut hat mich, dass mein Fall bereits nach kurzer Zeit zu meinen Gunsten geklärt wurde.“

D. M. (auf anwalt.de)

„In der Kanzlei stimmt einfach alles! Meine Angelegenheit wurde schnell, kompetent, freundlich und erfolgreich bearbeitet und erledigt. Vielen Dank!“

E. H. (von anwalt.de)