Rechtstipp vom 01.12.2020
Für Eigentümer und Verwaltungen unzähliger Wohnungen in Deutschland gelten damit ab jetzt weitreichende Änderungen. Wir haben einige Beispiele für Sie zusammengestellt:
Bauliche Veränderungen
Über bauliche Veränderungen kann ab sofort schon mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. Durch die bisher erforderlichen, häufig schwer zu erzielenden Mehrheiten kam es nicht selten zu Sanierungsstaus in Eigentümergemeinschaften. Diese können jetzt aufgelöst werden.
Stärkung der Rechte einzelne Eigentümer
Der neue § 20 Abs. 2 S.1 WEG räumt den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung der sog. „privilegierten Maßnahmen“ ein. Hierzu gehören:
– Maßnahmen der Barrierefreiheit
– Maßnahmen des Einbruchsschutzes
– Anschluss an das Glasfaserkabel
– Einbau einer Ladestation für das eigene E-Auto.
Die Frage des „Ob“ ist also schnell geklärt. Die Eigentümergemeinschaft hat allerdings nach wie vor die Entscheidungsbefugnis über die Frage des „Wie“, d.h. sie kann nicht nur Vorgaben zur konkreten Ausführung der Maßnahme machen, sondern auch darüber entscheiden, ob die Maßnahme durch den bauwilligen Eigentümer oder durch die Gemeinschaft auf Kosten des Eigentümers ausgeführt wird.
Willensbildung bei der Eigentümerversammlung
Die Willensbildung bei der Eigentümerversammlung in Form der Beschlussfassung ist ab sofort einfacher. So kann die Beschlussfassung künftig auch im Umlaufverfahren erfolgen und die einfache Mehrheit genügt anders als bisher grundsätzlich für alle Bereiche. Die Wohnungseigentümer können zudem neuerdings nach § 23 WEG beschließen, dass auch in elektronischer Form an Eigentümerversammlungen teilgenommen werden kann.
Erweiterte Befugnisse der Verwaltung
Der Verwalter als Vertreter der Gesellschaft nach außen kann künftig z.B. Instandhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen im Hausflur ohne Zustimmung der Gemeinschaft in die Wege leiten und Dienstleistungsverträge abschließen. Weitreichende Entscheidungen wie Darlehens- oder Grundstückskaufverträge setzen aber einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer voraus.
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