Corona und Quarantäne – Entschädigungsanspruch bei Entgeltausfall

In Deutschland nehmen die Fälle der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus (Covid-19) kontinuierlich zu. Um der Weiterverbreitung der Viren entgegenzuwirken, empfiehlt das Robert-Koch-Institut verschiedene Schutzmaßnahmen. Hierzu zählt als bislang wirksamstes Mittel die Quarantäne bzw. die sog. Absonderung betroffener Personen von der Umwelt. Sie kann nach § 30 IFSG angeordnet werden, wovon allein in Heinsberg bereits in 400 Fällen Gebrauch gemacht wurde.

Erkrankte bzw. Kontaktpersonen von Erkrankten werden von den zuständigen Behörden Covid-19 bedingt in Quarantäne genommen, d.h. sie dürfen das Krankenhaus bzw. ihr Haus 14 Tage lang nicht verlassen. Ihrer Arbeit können sie in diesen Fällen häufig nur noch bedingt oder gar nicht mehr nachgehen.

Anspruch auf Entschädigung bei Entgeltausfall

Da liegt die Frage nahe, wer das Entgeltausfallrisiko von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen trägt. Beide haben gemäß § 56 Abs. 1 S.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) dann einen Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn sie durch die Anordnung der (Haus-) Quarantäne Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen wurden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch?

Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt.

1) Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer ist dabei das Arbeits­entgelt nach § 14 SGB IV maßgeblich, also der Betrag, der den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozial­ver­si­cherung und zur Arbeitsförderung oder entspre­chenden Aufwen­dungen zur sozialen Sicherung in angemes­senem Umfang zusteht (Netto-Arbeits­entgelt).

In dieser Höhe besteht der Entschädigungsanspruch für die ersten sechs Wochen. Ab der siebenten Woche wird Entschädigung in Höhe des Kranken­geldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienst­ausfall die für die gesetz­liche Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht maßgebende Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze nicht übersteigt.

2) Erstattungsanspruch Arbeitgeber

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag wird sie dem Arbeitgeber von dieser aber wieder erstattet. Werden Sie als Arbeitgeber also aktiv und beantragen Sie Erstattung der von Ihnen verauslagten Beträge!

3) Selbständig Erwerbstätige

Der Erstattungsanspruch besteht auch für selbständig Erwerbstätige und die in Heimarbeit Beschäftigten. Ihr Verdienstausfall bemisst sich auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit (Selbständige) und das durchschnittlich verdiente Arbeitsentgelt des Jahres vor Einstellung der ausgeübten Tätigkeit (in Heimarbeit Beschäftigte).

Kommt es für Selbständige zu einer Existenzgefährdung, können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten wie weiterlaufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Achtung Fristablauf

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. Auch Arbeitgeber müssen zur Wahrung ihres Erstattungsanspruchs hinsichtlich gezahlter Entschädigungen Fristen wahren.

Ob also als Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätiger, Arbeitgeber oder in Heimarbeit Beschäftigter von staatlich verordneter Corona Quarantäne betroffen – nehmen Sie Ihre Rechte wahr. Werden Sie rechtzeitig aktiv. Wir unterstützen Sie gerne!