Corona und die VOB/B – was tun, wenn keiner mehr zur Arbeit kommt? Wie Auftragnehmer ihre Frist halten können.

Die Virus Covid-19 bringt unweigerlich Arbeitsausfälle durch KiTa- und Schulschließungen, Quarantänemaßnahmen und Erkrankungen mit sich. Für viele Baubetriebe stellt sich daher die brennende Frage, wie mit den Leistungsverpflichtungen gegenüber ihren Auftraggebern und den vereinbarten Fristen zur Fertigstellung umgegangen werden muss. Hier droht Schadensersatz und Kündigung ihres Vertrags wegen Verzugs.

Für die Beurteilung der rechtlichen Möglichkeiten ist zu unterscheiden zwischen dem Werkvertragsrecht des BGB und der VOB/B.

Im BGB ist die Baubehinderung ebenso wie die Behinderungsanzeige nicht geregelt. Die VOB/B setzt zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Kündigungsrechten des Auftraggebers hingegen zwingend eine Behinderungsanzeige voraus. Gleiches gilt, wenn die VOB/B wirksam in den Werkvertrag gemäß BGB einbezogen wurde.

Vorab:

Auch in Fällen des Leistungsverzuges wegen des Ausfalls von Mitarbeitern können sich nach unverzüglicher Behinderungsanzeige Ausführungspflichten in angemessenem Umfang verlängern.

  • Behinderungsanzeige abgegeben

Die Behinderungsanzeige muss zwingend folgende Kriterien erfüllen/beinhalten:

  • unverzüglich – bereits dann abgeben, wenn der Auftragnehmer glaubt, dass eine Verhinderung eintreten wird. Der tatsächliche Eintritt der Behinderung ist nicht notwendig.
  • schriftlich – Achtung! E-Mails zwischen Geschäftspartnern erfüllen das Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.4.2012, Az. 4 U 269/11)
  • gegenüber dem Vertragspartner – was banal klingt, ist es bei vielen Beteiligten oft nicht
  • Beschreibung welche konkreten Arbeiten aufgrund welcher Umstände nicht wie geplant ausgeführt werden können – die Mitteilung der Erschwernis bei der planmäßigen Erbringung von Leistungen genügt gerade nicht.
  • Gründe für Behinderungen des Bauablaufs

Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, können der Behinderungsanzeige folgende Umstände zugrunde gelegt werden:

  • Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb
  • Witterungseinflüsse, wenn bei Abgabe des Angebots nicht damit gerechnet werden konnte
  • vom Auftraggeber zu vertretende Umstände
  • höhere Gewalt und andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

Gerade bei der pandemischen Ausbreitung von Krankheiten, den durch die Behörden angeordneten Vorsichtsmaßnahmen wie Schulschließungen, Quarantäne in Verdachtsfällen und daraus folgender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit notwendiger Mitarbeiter sind für Auftragnehmer regelmäßig unabwendbare Umstände im Sinne höherer Gewalt anzunehmen.

  • Rechtsfolgen bei tatsächlicher Behinderung

Liegt tatsächlich eine Behinderung vor, verlängern sich die Ausführungsfristen in angemessenem Umfang. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer die Behinderung des Bauablaufes nicht zu vertreten hat.

Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, steht dem Auftragnehmer sowohl ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung als auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Hat keine der Parteien die Behinderung zu vertreten, besteht ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung.

Die Bauzeitverlängerung berechnet sich nach:

  • Dauer der Behinderung
  • Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
  • jahreszeitlich bedingte Zuschläge

Im Ergebnis ist festzuhalten: Zögern Sie nicht, unverzüglich Behinderung bei der Bauausführung anzuzeigen. Um greifen zu können, muss diese form- und fristgerecht eingereicht werden. Gehen Sie auf Nummer sicher. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Behinderungsanzeige bzw. bei Fragen zur Einbeziehung der VOB/B in Ihren Vertrag, der Wahl des richtigen Adressaten, der Begründung des Behinderungsgrundes sowie der Benennung angemessener Fristverlängerungen.

Kerger & Partner RechtsanwälteGbR ist eine mittelständische Kanzlei in München mit Schwerpunkt im Bereich des Bau- und Architektenrechts. Unsere Anwälte vertreten seit vielen Jahren private und institutionelle Auftraggeber und Auftragnehmer vom „kleinen Handwerksbetrieb nebenan“ bis zum Großunternehmen. Profitieren auch Sie von unserer Expertise!

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