Widerruf von KfZ-Darlehen

Widerruf von KfZ-Darlehen

EuGH: Widerrufsbelehrungen europarechtswidrig – Deutsche Kreditnehmer erwarten Erstattungen in Milliardenhöhe

Wer seit dem 11. Juni 2010 einen Kreditvertrag z.B. zur Finanzierung von Immobilien oder Fahrzeugen abgeschlossen hat, kann diesen nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH mit Aussicht auf Erfolg widerrufen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit aufsehenerregendem Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19) die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von massenhaft verwendeten Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen für rechtswidrig erklärt.

RA Bernd Kerger:Unter Juristen war die Rechtsprechung des BGH schon lange umstritten, Oberlandesgerichte und auch der Gesetzgeber hegten bereits seit einiger Zeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden BGH-Rechtsprechung. Das jetzt ergangene Urteil des EuGH überrascht uns nicht.“

Um welche Vertragsklausel geht es?

Ein Großteil der deutschen Kreditverträge im maßgeblichen Zeitraum beinhaltet in der Rubrik Widerruf die Klausel

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum eizuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Nach Auffassung des EuGH genügt diese Klausel nicht den europarechtlichen Anforderungen wonach die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in „klarer und prägnanter Form“ angeben werden müssen.

Der Kreditvertrag darf hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, nicht lediglich auf eine nationale Vorschrift verweisen, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Kaskadenverweis). Genau das ist aber bei der zitierten, massenhaft verwendeten Klausel zur Berechnung der Widerrufsfrist erfolgt, weil der in Bezug genommene § 492 Abs. 2 BGB seinerseits auf Vorschriften des EGBGB verweist.

Die Klausel ist mithin nach Auffassung des EuGH unwirksam, d.h. eine Widerrufsfrist hat nie zu laufen begonnen und der Vertrag ist nach wie vor widerruflich. Das gilt auch dann, wenn das Darlehen bereits abbezahlt wurde.

Wer profitiert von dem Urteil?

Das Urteil bietet all denen die Chance der Rückabwicklung ihres Vertrags, die

a) nach dem 11.06.2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und

b) deren Vertrag für die Berechnung der Widerrufsfrist – wie die allermeisten Verträge- auf § 492 Abs. 2 BGB verweist.

RA Bernd Kerger: „Bei erfolgreicher Rückabwicklung des Darlehensvertrags profitiert der Verbraucher doppelt: Es können nicht nur die eingezahlten Beträge, sondern auch die Zinsen vom Kreditgeber zurückverlangt werden.“

Eine erhebliche Besserstellung kann das Urteil all denjenigen bringen, deren Kredit zu der in a) und b) beschriebenen Fallgruppe gehört und die erwarten, derzeit einen besseren Zinssatz vereinbaren zu können. Angesichts des Covid-19 bedingten Allzeittiefs bei Bauzinsen, dürfte das allein unzählige Immobiliendarlehen betreffen. Das gilt für die Finanzierungen von selbst genutzten Wohnimmobilien ebenso wie die von vermieteten Mehrfamilienhäusern oder Autokrediten.

Was können Kreditnehmer jetzt tun?

Verbraucher, deren Kredit zur betroffenen Fallgruppe gehört, sollten ihren Kreditvertrag möglichst vor Ausübung des Widerrufsrechts von den Experten der Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR prüfen lassen.

Angesichts der durch das EuGH-Urteil ausgelösten, künftig zu erwartenden Welle von Kreditwiderrufen ist nicht davon auszugehen, dass die Banken klein beigeben werden.

RA Bernd Kerger: „Für manche Banken wird es eine Frage des Überlebens sein, sich gegen die eingehenden Widerrufe nach Kräften zu wehren. Wir erwarten, dass ähnlich wie im Lebensversicherungsgeschäft mit harten Bandagen gekämpft werden wird.“

Das Hinzuziehen kompetenter Fachjuristen ist für den Erfolg Ihres Widerrufs entscheidend wichtig.

Warum Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR?

Die Kanzlei Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR ist seit über zehn Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und hat für etliche Verbraucher Darlehens- und Versicherungsverträge erfolgreich rückabgewickelt.

RA Bernd Kerger: „Die Summe der Erstattungen bzw. Einsparungen beläuft sich bei erfolgreichem Widerruf von Immobilienfinanzierungen nicht selten im mittleren fünfstelligen bis sogar sechsstelligen Bereich. Auch bei der Rückabwicklung von Autofinanzierungen konnten wir unseren Mandanten aber bereits etliche tausend Euro einsparen.“

Kostenlose Ersteinschätzung

Unsere Experten prüfen Ihren Vertrag und holen für Sie das Optimum heraus. Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zur Widerrufbarkeit Ihrer Kreditverträge ab dem 11.06.2010. Die Kosten für eine gerichtliche Durchsetzung werden häufig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Auf Wunsch übernehmen wir auch die entsprechende Antragsstellung für Sie, nutzen Sie einfach unseren Kontakt-Button.