Unfallregulierung

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist regelmäßig zur Übernahme die Kosten für die Rechtsverfolgung nach einem Unfall verpflichtet. Der Versicherungsnehmer kann also die Abwicklung des Unfalls grundsätzlich ohne Kostenrisiko auf einen Anwalt übertragen. In der Praxis versuchen Versicherer dabei allerdings immer wieder, den Schaden zu bagatellisieren, um selbst Kosten zu sparen. Unsere Kanzlei setzt Ihre Ansprüche gegen den Unfallverursacher und gegen die Versicherung für Sie durch.

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AGB Prüfungen

Möchten Sie einen Online-Shop betreiben? Oder verwenden Sie in anderem Zusammenhang immer wieder die gleichen Vertragsbedingungen? Dann müssen sich die vorgesehenen Regelungen an den Maßstäben für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) messen lassen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihren Vertrag als AGB bezeichnen oder nicht.

Die Rechtsprechung bestätigt, allgemeine Geschäftsbedingungen bieten Verbrauchern häufig eine willkommene Angriffsfläche. Die vom europäischen und nationalen Gesetzgeber gestellten Anforderungen an wirksam vereinbarte AGB sind hoch und umfangreich.

Zur Erstellung bzw. Überprüfung durch einen Anwalt gibt es kaum Alternativen. Sie lohnt sich für den Verwender indes nicht nur wegen der Risikominimierung, sondern auch, weil die AGB-relevanten Verträge ja gerade darauf ausgelegt sind, in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden.

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Vertragsgestaltung und -prüfung

Vertragsgestaltung und -prüfung

Gesetzlich ergeben sich mitunter erhebliche Haftungsrisiken für den Fall des Sach- oder Rechtsmangels eines Vertragsgegenstands. Den Gefahren der Inanspruchnahme und Risikoverteilung ist durch entsprechende Vertragsgestaltung zu begegnen. Je nachdem in welchem Kontext der Vertrag abgeschlossen werden soll, sind die unterschiedlichsten Aspekte zu berücksichtigen. Unsere Kanzlei erstellt für Ihre Mandanten maßgeschneiderte Verträge und überprüft bestehende Verträge auf Risiken und Ausgeglichenheit. Wer dem Vertragsabschluss eine sorgfältige Prüfung vorschaltet, spart auf lange Sicht nicht nur viel Zeit und Geld, sondern auch jede Menge Nerven.

Weitere Informationen zum Vertragsrecht finden Sie hier.

Architektenvertrag

Der Architektenvertrag stellt einen besonderen Fall des Werkvertrags dar. Lesen Sie hier mehr.

Gewährleistung

Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, mit schlecht erbrachter Leistung umzugehen. Für die optimale Lösung muss man seine Rechte kennen, wissen, ob die Voraussetzungen für ihre Durchsetzung gegeben sind und gegenüber der anderen Partei ggf. Erklärungen form- und fristgerecht abgeben.

Unsere Kanzlei zeigt Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf und informiert sie über die jeweiligen Vor – und Nachteile. Wir arbeiten die Vorgehensweise mit den größten Erfolgsaussichten für Sie heraus.

Weitere Informationen zum Vertragsrecht finden Sie hier.

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Werkvertragsrecht

Handwerkerleistungen

Hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht und wenn ja, in welcher Höhe? Wann sind Abschlagszahlungen fällig? Kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden? Diese Fragen stellen sich häufig, sind aber nicht immer einfach zu beantworten. Manchmal lässt sich der Sachverhalt nur durch die Beauftragung eines Sachverständigen beantworten.

Oft ist aber schon aus Kostengründen eine außergerichtliche Einigung der Parteien sinnvoller. Weil die Fronten aber meist schon verhärtet sind, unterstützen wir unsere Mandanten regelmäßig dadurch, dass wir die Verhandlungen für Sie führen.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, muss das Gericht den Fall entscheiden. Prozessual kommt je nach Sachverhalt auch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Betracht. Wir prüfen die jeweiligen Möglichkeiten in Ihrem Fall und empfehlen Ihnen das Vorgehen, das den größten Erfolg verspricht.

Architektenvertrag

Der Architektenvertrag stellt einen besonderen Fall des Werkvertrags dar. Lesen Sie hier (Link) mehr.

Gewährleistung

Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, mit schlecht erbrachter Leistung umzugehen. Für die optimale Lösung muss man seine Rechte kennen, wissen, ob die Voraussetzungen für ihre Durchsetzung gegeben sind und gegenüber der anderen Partei ggf. Erklärungen form- und fristgerecht abgeben.

Unsere Kanzlei zeigt Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf und informiert sie über die jeweiligen Vor – und Nachteile. Wir arbeiten die Vorgehensweise mit den größten Erfolgsaussichten für Sie heraus.

Weitere Informationen zum Vertragsrecht finden Sie hier (Link zur Fließtextseite Vertragsrecht).

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Gewährleistungsansprüche

Die Geltendmachung ist dann erfolgversprechend, wenn man seine Möglichkeiten kennt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Käufer hat grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Vorgehensweisen. Es ist einzelfallabhängig zu prüfen, welche davon erfolgversprechend ist und zum gewünschten Ergebnis führt.

Weitere Informationen zum Vertragsrecht finden Sie hier.

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Kaufrecht

Kaufrecht

Sie wollen ein Fahrrad verkaufen? Oder ein Unternehmen erwerben? In beiden Fällen ist das allgemeine Kaufrecht maßgeblich. Da sich Kaufgegenstände mitunter aber stark voneinander unterscheiden, sollten die Weichen bereits im Vertrag richtiggestellt werden. Eine spätere Rückabwicklung ist z.B. beim Unternehmenskauf nahezu unmöglich, weil sich seit dem Eigentumsübergang auf den Käufer viele Parameter verändert haben.

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Maklerrecht

Für die Frage, ob ein Provisionsanspruch entstanden ist, kommt es entscheidend darauf an, ob mit dem Kaufinteressenten ein sog. Vermittlungsmaklervertrag oder „nur“ ein Nachweismaklervertrag geschlossen wurde. In beiden Fällen entsteht der Anspruch auf Provision zwar nur, falls aufgrund der Maklertätigkeit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Der Vermittlungsmaklervertrag sieht viel weitreichendere Pflichten des Maklers vor als der Nachweismaklervertrag (Bsp.: Besichtigungen, Vermarktung, Begleitung der Vertragsverhandlungen). Deshalb kann der Provisionsanspruch beim Vermittlungsmakler auch bei Abschluss des Kaufvertrags zu verneinen sein, wenn der Makler zwar die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags geschaffen hat, seinen Pflichten im Übrigen nicht nachgekommen ist.

Die aktuelle Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Wer betroffen ist, sollte also genau prüfen lassen, welche Argumente für bzw. gegen den Anspruch ins Feld geführt werden können und wie hoch die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung/ Abwehr sind.

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Seit 23.12.2020 ist außerdem ein Gesetz Kraft, das angesichts der immer angespannteren Immobilienmarktsituation die Erwerbsnebenkosten für Verbraucher senken soll: Sofern ein Verbraucher Käufer ist, können auf ihn nur noch maximal 50% der Maklerkosten abgewälzt werden. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber zugleich einen -bisher unnötiger- Anreiz für den Verkäufer geschaffen, mit dem Makler dessen Kosten zu verhandeln.

Maklerverträge sind außerdem seit der Neuerung nur noch wirksam, wenn sie der Textform genügen. Die Vertragsparteien profitieren von der gesetzlich erhöhten Rechtssicherheit.

Weitere Informationen zum Bau- und Immobiliennrecht finden Sie hier.

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Wohnungseigentumsrecht

Aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gelten seit 01.12.2020 umfangreiche Änderungen. Unter anderem wurde neu geregelt, welche Maßnahmen der Miteigentümer bezahlen muss und welche davon wer nutzen darf.

In der Praxis kommt es häufig zum Streit wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums wie z.B. bei baulichen Veränderungen an der Fassade, an technischen Einrichtungen etc. Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung kann nicht mehr von einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden, sondern nur noch von der Eigentümergemeinschaft. Der einzelne Eigentümer hat aber gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf Tätigwerden „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung“.

Das Gleiche gilt seit der Reform für Beeinträchtigungen, die zwar das Sondereigentum Einzelner betreffen, die aber auch andere Eigentümer tangieren. Diese Mischfälle machen einen großen Teil der Praxisfälle aus. Zur Abwehr ist nicht mehr der Einzelne, sondern grundsätzlich die Gemeinschaft der Eigentümer berufen. Wenn die Eigentümergemeinschaft nicht tätig wird, muss der Einzelne in der Folge gegen diese und nicht gegen den Störer vorgehen. Wer hat die Kosten für die baulichen Maßnahmen zu tragen, wenn sie über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht? Diese Frage führt in der Praxis häufig dann zu Streit und ist nach neuem Recht abhängig davon zu beantworten, wer die Durchführung der Maßnahme gefordert und wer ihr zugestimmt hat.

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Grundstücksrecht

Die Möglichkeit, ein Grundstück oder eine Immobilie zu kaufen, bietet sich immer seltener. Wenn sich doch eine Chance auftut, ist die Versuchung groß, dem Verkäufer über Gebühr zu vertrauen und die sorgfältige Risikoprüfung zu vernachlässigen. Voreilig geschlossene Verträge stellen generell ein Risiko dar. Bei Grundstückskaufverträgen wird dieses Risiko wegen des finanziellen Umfangs nicht selten zu einem immensen Problem für Baufamilien. Es empfiehlt sich unbedingt, den Vertrag vorab anwaltlich prüfen zu lassen. Unsere Anwälte kennen die Tricks, mit denen Erwerber zum Teil ganz erheblich übervorteilt werden. Am Aufwand für die Vertragsprüfung zu sparen, kommt im Ergebnis leider viele teuer zu stehen.

Möchten Sie ein Haus mit Grundstück erwerben? Dann können Sie sich hier vorab zu den Risiken des verdeckten Bauherrenmodells informieren. Für die individuelle Prüfung ihres Vertrags können die wenigsten lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Wir vergeben deshalb kurzfristig Termine.

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Architektenrecht

Den meisten Baufamilien und -trägern stellt sich im Verlauf der Projektrealisierung die Frage, in welchem Umfang der Architekt zu leisten verpflichtet und wie hoch im Gegenzug der vom Auftraggeber zu bezahlende Honoraranspruch ist.

Architektenhonorar

In den meisten Architektenverträgen ist die Geltung der sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verankert. Seit 01.01.2021 gilt eine neue Fassung dieser Verordnung, seither sind für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vorgesehen.

Sofern die HOAI nicht zum Maßstab gemacht wurde, kommt es auf die zwischen der Baufamilie und den Architekten getroffenen Honorarvereinbarung an. In den seltenen Fällen, in denen es auch hieran fehlt, schuldet der Auftraggeber grundsätzlich die übliche, d.h. in Vergleichsfällen für angemessen gehaltene Vergütung.

Zur Zahlung fällig wird das Architektenhonorar, wenn die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und dem Bauherrn eine „prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist“. Nachforderungen können vom Architekten nicht gestellt werden. Anders verhält es sich nur, wenn explizit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. In der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass Abschlagszahlungen mit dem Erreichen von Zwischenzielen fällig werden. Die Vereinbarung eines genauen Zahlplans hilft, Streit zu vermeiden.

Architektenhaftung

Die wenigsten Bauvorhaben laufen 100% nach Plan. Entscheidend ist für den Bauherrn, wie mit Unvorhergesehenem umgegangen wird. Erfolgt eine professionelle Handhabung oder entstehen eventuell sogar Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten? Falls ja, kann deren Durchsetzung möglicher Weise durch Aufrechnung gegen die Forderungen des Architekten erfolgen.

Architekten, die sich der Geltendmachung von (aufrechenbaren oder nicht aufrechenbaren) Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, unterstützt unsere Kanzlei bei der Abwehr dieser Forderungen.

Fehler können jedem passieren – die, die Architekten unterlaufen, kommen den Bauherren oft teuer zu stehen. Unsere Kanzlei berät Bauherren, welches Vorgehen in Ihrem Fall die größte Erfolgsaussicht verspricht und setzt bestehende Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch.

Für Architekten, die sich dem Vorwurf etwa von Planungs- oder Überwachungsfehlern ausgesetzt sehen, prüfen wir die verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten und unterstützen sie z.B. beim Abschluss einer angemessenen Einigung mit den Bauherren bzw. vertreten Sie selbstverständlich falls erforderlich auch im gerichtlichen Verfahren, um unberechtigte Forderungen abzuwenden.

Gesamtschuldnerausgleich mit beteiligten Werkunternehmern

Da in den wenigsten Fällen dein Einzelner für einen Schaden am Bau verantwortlich ist, kann sich der Architekt und/oder Auftraggeber unter Umständen bei den betreffenden Werkunternehmern schadlos halten. Für den Erfolg kommt es hier entscheidend auf das richtige prozessuale Verhalten an.

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